Wenn ein Kunde um eine Behandlung bittet und der Anbieter einwilligt, kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Behandlungsverträge mit Kindern unter 7 Jahren sind allerdings nichtig bzw. ungültig, da Kinder unter 7 Jahren laut Gesetz geschäftunfähig sind.
Für Verträge mit Minderjährigen von 7 bis 17 Jahren ist das Einverständnis der Eltern erforderlich. Werden trotzdem Behandlungen durchgeführt, besteht das Risiko, sein Honorar nicht zu bekommen bzw. seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen zu können, wenn auch eine nachträgliche Einwilligung der Eltern nicht erfolgt.
Daneben besteht immer das Risiko, dass die Wellnessbehandlung (Massage, Kosmetik, u.ä.) zu einem körperlichen oder gesundheitlichen Schaden beim Kind oder Jugendlichen führt. Das Kind oder der Jugendliche kann oftmals die möglichen Risiken von Behandlungen nicht einschätzen. Liegt keine Genehmigung der Eltern vor, muss der Behandler in diesen Fällen mit zivilrechtlichen und/oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Fazit: Wellnessbehandlungen für Kinder oder Jugendliche sollten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern erfolgen.